AGB´s

I. Gegenstand des Unternehmens

1.Gegenstand des Unternehmens New Media Art Pictures (im Folgenden „NMAP“, bzw. „Unternehmen“ genannt) ist die im Sinne der Dienstleistung durchgeführte Produktion von multimedialen Bild- und Tonaufnahmen aller Art sowie Lizensierung hochwertiger Präsentationen in Form von Videoproduktionen( allen Formaten), Filmproduktionen, CD- bzw. DVD Produktionen aller Art für Unternehmen, Institutionen, Privatpersonen u.ä. („Filme / Medien“) Die Erfüllung erteilter und angenommener Aufträge wird von NMAP im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Auftrag des jeweiligen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) durchgeführt.
Die Erfüllung angenommener Aufträge wird von NMAP nur dann -nicht- im eigenen Namen durchgeführt wenn der Kunde ausdrücklich und schriftlich bei Auftragserteilung darauf hinweist.

2. Das Vertragsverhältnis zwischen NMAP und dem  Auftraggeber richtet sich ausschließlich nach den vorliegenden Bestimmungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Form. Es gelten die schriftlich vereinbarten Honorare und Tagessätze welche mit dem Auftraggeber vor Produktionsbeginn vereinbart wurden.

3. Bei Annahme eines Auftrags produziert NMAP als Filmhersteller in eigener wirtschaftlicher Verantwortung zu dem nach § I.2. und § VI 3.Vereinbarten Tarifen.

4. Dabei obliegen NMAP  bis hin zum fertigen Produkt in eigener Verantwortung sämtliche künstlerisch-organisatorischen Tätigkeiten wie die (insofern notwendig) Lieferung eines Standardkonzepts/-drehbuchs, Drehvorbereitung, Stellung des künstlerischen und technischen Personals, Auswahl des geeigneten Drehorts, Miete von Atelierräumen, Stellung von technischer Ausrüstung (Beleuchtung, Kameras, Film- und Verbrauchsmaterial) und Requisiten, Beschaffung von Dreherlaubnissen, Durchführung der Dreharbeiten einschließlich etwaiger Interviews, Redaktion, Schnitt, Farbkorrektur und DVD-Programmierung und ähnliches, Layouts, Fotos, (insofern notwendig und nichts anders in Vertrag stehen schriftlich vereinbart wurde).

5. NMAP stimmt sich hierbei jeweils eng mit dem Kunden ab, hat aber unter Berücksichtigung der Vorgaben des Auftrags das letzte Entscheidungsrecht.

II. Gewährleistung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produktion, also Video- und Bildmaterial, Internetseite, Fotos, DVD, CD-ROM, etc. unverzüglich nach dem Lieferung-  Einstellen bzw. Erscheinen auf der Website bzw. in weiteren elektronischen Werbeträgern zu prüfen und etwaige Fehler spätestens innerhalb einer Woche ab Lieferung- Einstellung bzw. Erscheinen der Werbung, Video, andere Medien, etc. schriftlich zu reklamieren. Erfolgt die Reklamation nicht rechtzeitig, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.

2. Bei fehlerhafter Produktion ist NMAP nach seiner Wahl berechtigt, entweder eine Ersatzproduktion in dem Maße, in dem der Zweck der Produktion beeinträchtigt wurde, oder eine Nachbesserung vorzunehmen. Erst wenn eine solche Ersatproduktion oder Nachbesserung unmöglich, mindestens zweimal fehlgeschlagen ist, unzumutbar verzögert oder NMAP trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber verweigert wurde, steht dem Aufraggeber wahlweise das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu.

3. Ein Fehler bei der Produktion, Videovorführung, etc., im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn die beanstandete Darstellung durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungs-Soft- oder Hardware (z. B. Browser) oder durch Störungen der Kommunikationsnetze anderer Unternehmen oder durch Rechnerausfall bei Internet-Providern oder Online-Diensten oder durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxy-Servern (Zwischenspeicher) kommerzieller und nicht kommerzieller Provider und Online-Dienste, die außerhalb des Verantwortungs-/Einflussbereichs von NMAP liegen, oder durch den Ausfall eines Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert, wegen höherer Gewalt, Streik oder sonstigen Gründen, die nicht von NMAP zu vertreten sind, hervorgerufen wird.

4. Sollten Fehler bei der Ausführung eines Auftrags entstehen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung eines anderen Auftrags zu verweigern. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

III. Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten an den von ihm gestellten Unterlagen und -texten erworben hat und frei darüber verfügen kann.

2. Der Auftraggeber stellt NMAP von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Bestimmungen bei dem Unternehmen entstehen können.

3. Können Produktionen aus Gründen, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen, nicht oder fehlerhaft durchgeführt werden, wird die vereinbarte Videoproduktion, etc. dem Auftraggeber trotzdem in Rechnung gestellt. Trifft dem Unternehmen keinerlei Verschulden an der fehlerhaften oder Nichtausführung, so hat der Auftraggeber keine Ansprüche gegen das Unternehmen.

4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung dem Unternehmen Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu übertragen. Das Unternehmen kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit an einen Dritten abtreten oder übertragen. Der Auftraggeber erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung. Solange der Auftraggeber von der Übertragung nicht verständigt wurde, ist er berechtigt mit schuldbefreiender Wirkung an das Unternehmen zu zahlen.

IV. Rücktrittsrecht

Das Unternehmen behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss die Produktion aus Gründen abzulehnen, die für das Unternehmen eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Produktion, das Video, etc. urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt.

V. Stornierung

1. Die Stornierung von Aufträgen durch den Kunden ist grundsätzlich möglich und muss schriftlich erfolgen. Bei Stornierungen bis 24 Stunden vor Produktion fallen keine Stornogebühren an.

2. Bei Stornierungen bis 12 Stunden vor Produktion fallen 50% des vereinbarten Tagessatzes an. Kosten für eventuell angemietetes Equipment müssen ggf. voll übernommen werden.

3. Bei Stornierungen am selbigen Produktionstag wird der gesamte vereinbarte Tagessatz fällig, sowie ggf. die Kosten für angemietetes Equipment.

VI. Preise

1. Für die Verträge gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten des Unternehmens, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

2. Preisänderungen für die Durchführung von Produktionen für vereinbarte und bestätigte Aufträge werden wirksam, wenn sie von dem Unternehmen einen Monat vor der Einstellung mit neuem Preis angekündigt werden. In diesem Fall steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu, welches innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung durch Erklärung ausgeübt werden muss.

3. Es gelten die schriftlich vereinbarten Honorare und Tagessätze welche mit dem Auftraggeber vor Produktionsbeginn vereinbart wurden.
Ein Tagessatz beträgt 10 Arbeitsstunden inklusive Minimum 1 Stunde Pause, Überstunden werden mit 20% Aufschlag pro angefangene Stunde berechnet.

VII. Geltungsbereich

1. Für alle mit dem Unternehmen abzuschließenden/abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Das Unternehmen erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Mit der Erteilung des Auftrages wird die ausschliessliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Kunden anerkannt.

VIII. Vertragsabschluss

1. Ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung per Brief, Fax oder E-Mail seitens des Unternehmens oder durch Erfüllung des Auftrags seitens des Unternehmens zustande. Das Unternehmen hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2. Vom Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von dem Unternehmen schriftlich bestätigt sind.

3. Für die Verträge gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten des Unternehmens.

IX. Haftung

1. Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet das Unternehmen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter des Unternehmens.

2. In allen anderen Fällen haftet das Unternehmen nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt sind. Dabei ist der Schadensersatz auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.

X. Haftungsausschluss

1. Das Unternehmen haftet nicht für die Aktualität, die inhaltliche Richtigkeit sowie für die Vollständigkeit der im Kundenauftrag eingestellten Informationen.

XI. Copyright

1. Das Bild- und Tonmaterial, die verwendeten Grafiken, Musiken, die Sammlung von Beiträgen sowie einzelne Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung oder Verwendung ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Autors nicht gestattet. Alle Rechte behält sich NMAP vor, sofern nicht vor Projektbeginn/ Vertragsabschluss ausdrücklich und in schriftliches Form anderes vereinbart wurde, bzw. die folgenden Rechte seitens NMAP abgetreten wurden:

a) Die Theaterrechte (Kino-/Vorführungsrecht), d.h. das Recht, den Film durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems, der verwendeten Bild-/Tonträger und der Art und Weise der Zulieferung der vorzuführenden Signale. Die Theaterrechte beziehen sich insbesondere auf alle Filmformate, analoge und digitale (Video-) Systeme sowie die Fernübertragung des Vorführsignals und umfassen die gewerbliche und nicht gewerbliche Filmvorführung. Eingeschlossen ist in das Recht, den Film auf Intranet, Internet, Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals u.ä. Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

b) Die Videogrammrechte, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe etc.) des Films auf Bild-/Tonträgern aller Art (Videogramme) zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht umfasst sämtliche audiovisuellen Systeme wie Schmalfilme, Schmalfilmkassetten, Videokassetten, Videobänder, Videoplatten aller Art unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems (z.B. CD-Video, CD-Rom, CD-I, DVD, HD-DVD, Blue-Ray sowie alle sonstigen CD-Formate, Disketten, Chips etc.) einschließlich jeder anderen technischen Art der Bild-/Ton-Speicherung oder –wiedergabe (digital oder analog, mit oder ohne zusätzlichem Schlüssel, mit oder ohne Zwischenspeicherung etc.). Eingeschlossen ist das Recht, den Film einem begrenzten Empfängerkreis (Closed-circuit-video, z.B. Krankenhäuser, Hotels, Flugzeuge, Schiffe, Bahnen) oder einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis auf Abruf zugänglich zu machen (z.B. Intranet, Video-on-demand).

c) Das Senderecht, d.h. das Recht, den Film durch Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk, Herzschwellen, Laser, Mikrowellen o.ä. technische Einrichtungen (digital oder analog) ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen. Dies gilt für beliebig viele Ausstrahlungen, für alle möglichen Sendeverfahren (z.B. terrestrische Sender, Kabelsendung, Kabelweitersendung, Satellitenfernsehen unter Einschluss von Direktsatelliten, Abruf-Fernsehen) und unabhängig davon, in welcher Form die jeweilige Sendeanstalt betrieben wird (öffentliches oder privates, kommerzielles oder nicht-kommerzielles Fernsehen) oder wie das Rechtsverhältnis zum Empfänger der Sendung gestaltet ist (mit oder ohne Zahlung eines Entgelts, Free-TV, Pay-TV, Pay-per-view, Near-video-on-demand, Video-on-demand etc.). Eingeschlossen sind das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen (z.B. Wiedergabe über Fernseher in Hotelhallen, in Flughäfen etc.).

d) Das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Übermittlungsrecht, den Film im Rahmen der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern – zu vervielfältigen oder zu verbreiten, ihn zu archivieren, in Datenbanken einzustellen und Dritten oder der Öffentlichkeit in körperlicher oder unkörperlicher Form zu übermitteln oder für diese bereitzustellen. Eingeschlossen ist das Recht, den Film in Verbindung mit anderen gesammelt zu verwerten.

e) Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung d.h. das Recht, den Film einzelnen oder mehreren Mitgliedern der Öffentlichkeit zum Download in jeder technischen Form, über IP-TV, Download-to-own, Streaming oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

f) Das Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, den Film unter Wahrung der gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechte des Nutzers zu kürzen, zu teilen, im Rahmen der medienrechtlichen Vorgaben für Werbung zu unterbrechen, im Umfeld des Films Werbung zu schalten, diesen neben Werbung gleichzeitig zu zeigen (z.B. durch Split-Screen), die Laufzeit anzupassen, den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen, den Film in allen Sprachen zu synchronisieren, untertitelte oder voice-over-Fassungen herzustellen oder den Film in sonstiger Weise – insbesondere auf Anforderungen einer Sendeanstalt – zu bearbeiten sowie diese so bearbeiteten oder synchronisierten Fassungen nach Maßgabe der in diesem Vertrag NMAP  eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.

g) Das Recht zur Werbung und (Teil-)Auswertung, d.h. die Befugnis, Ausschnitte aus dem Film im Rahmen anderer Produktionen oder zu Zwecken der Werbung für den Film (z.B. Sendung oder Vorführung in Programmvorschauen, Teilverwertung, Teil-in-Werbung) oder auch der Eigenwerbung (z.B. durch Verwendung als Imagefilm , im Rahmen sonstiger Marketingmaßnahmen etc.) auszuwerten. Eingeschlossen ist das Recht, in branchenüblicher Weise auch in anderer Form (z.B. im Fernsehen, im Kino oder in Druckschriften) für den Film zu werben.

h) Das Drucknebenrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen und sonstiger kurzer Druckwerke mit einer länger von bis zu 7500 Worten sowie von sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang zum Zwecke der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Herstellung und Auswertung des Films in Presse, Rundfunk, Programmheften und dergleichen. Dies umfasst insbesondere auch Inhaltsdarstellungen in Video- und Kabeltext.

i) Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten, CDs oder sonstigen analogen oder digitalen Tonträgern, die unter Verwendung auch des gesprochenen Soundtracks des Films oder des dem Film zugrunde liegenden Drehbuches gestaltet werden sowie das Recht, derartige Tonträger durch Funk zu senden.

j) Das Recht zur Auswertung des Films in interaktiven Formen, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Films auf Bild-/Tonträgern, die zur interaktiven Nutzung, d.h. zur individuellen Bearbeitung, Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung und sonstigen Veränderungen des Films bzw. dessen einzelner Bild- und/oder Tonbestandteile (jedenfalls durch Verbindung mit anderen Werken) durch den jeweiligen Nutzer bestimmt sind, sowie zur Sendung und sonstigen Zugänglichmachung entsprechender interaktiv gestalteter Fassungen des Films.

k) unbekannte Nutzungsarten
Der Kunde ist sich bewusst, dass einzelne der von den vorstehenden Rechtseinräumungen umfassten Nutzungsarten in ihrer zukünftigen wirtschaftlichen Bedeutung möglicherweise noch nicht vollständig eingeschätzt werden können. Da NMAP darauf angewiesen ist, den Film auch in anderen Nutzungsarten, die heute nur technisch bekannt sein mögen, auszuwerten, erklärt sich der Nutzer ausdrücklich damit einverstanden, dass NMAP  Nutzungsrechte auch an solchen heute nur technisch bekannten Nutzungsarten eingeräumt erhält.

2. NMAP räumt dem Kunden seinerseits unentgeltlich ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem Film für den unmittelbar eigenen Bedarf des Kunden zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Filmes oder von Ausschnitten daraus, auch in Form von Stand- bzw. Lichtbildern, in gedrucktem Werbematerial, auf Datenträgern wie CD oder DVD sowie online unter dem eigenen Internetauftritt des Kunden zur Werbung für sich selbst bzw. für das eigene Unternehmen, z.B. durch Vorführung auf Messen, Präsentationen, Firmenveranstaltungen, Jobbörsen, Verkaufsausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, ein.

3. Eine Pflicht zur Verwertung des Films besteht weder für den Kunden noch für NMAP . Erfolgt eine Nutzung durch den Kunden, fügt dieser dabei an geeigneter Stelle folgenden Urheberhinweis an: „Eine Produktion von NMAP“.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Meckenheim. NMAP ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für diesen zuständigen Gericht gelten zu machen.

2. Für die Vertragsabschlüsse gilt deutsches Recht.

XIII. Sonstiges

1. Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

2. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voll wirksam.

XIV. Zahlungen

1. Rechnungen sind sofort nach ihrem Erhalt ohne jeden Abzug auf ein von NMAP angegebenes Konto zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

2. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann NMAP die weitere Ausführung eines Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen oder eine Vorauszahlung oder andere Sicherheiten verlangen.

3. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basiszins der EZB zu zahlen, soweit  NMAP nicht einen höheren Schaden nachweist.

4. NMAP ist berechtigt Vorauskasse zu verlangen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages Leistung zu erbringen.